§ 4 Antragsverfahren und Entscheidung über die Förderanträge (1) Der Antrag auf Fördermittel ist an den Vorstand der GEWOBA-Stiftung schriftlich unter Verwendung des bei diesem erhältlichen Antragsvordrucks zu richten. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Schulleitung zur Förderwürdigkeit, Realisierbarkeit und eventuell auftretende besondere Folgekosten sowie im Falle des § 5 Absatz 4 auch der Finanzierbarkeit beizufügen.
(2) Der Vorstand prüft die Förderanträge auf ihre satzungsgemäße Förderfähigkeit und legt alle Förderanträge, die bis zum 30. September eines Kalenderjahres bei ihm eingegangen sind, bis Ende dieses Kalenderjahres mit seiner Empfehlung dem Stiftungsrat vor (Förderliste).
(3) Der Stiftungsrat entscheidet über die Förderanträge unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Vorstands in der Regel insgesamt im ersten Vierteljahr des der Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
(4) Vom Stiftungsrat nicht bedachte Förderanträge können einmal wiederholt werden.
(5) Mitglieder des Stiftungsrats, die einem Gremium oder der Leitung einer Schule angehören, die im konkreten Fall als Empfänger von Fördermitteln in Betracht kommt, dürfen an der Entscheidung des Stiftungsrats nicht teilnehmen.
(6) Der Vorstand teilt den Antragstellern die Entscheidung des Stiftungsrats mit. Auf die Mitteilung der Entscheidungsgründe des Stiftungsrats haben die Antragsteller keinen Anspruch. |