FAQ - häufige Fragen

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ - Frequently Asked Questions).
Die FAQ sind nach Themen gegliedert. Sollten Sie nicht fündig werden, versuchen Sie einmal die Funktion "Website durchsuchen" (Lupe oben rechts in der Seite).

Selbstverständlich können Sie sich auch gerne direkt an unsere Mitarbeiter wenden. Hier gehts zur Kontaktübersicht, sortiert nach Themen.

Wohnungssuche

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  • Wohnungssuche: Wie kann man bei der GEWOBA eine Wohnung anmieten?

    Persönlich: Kommen Sie gerne während unserer Öffnungszeiten in unsere Kundenzentren, wo wir Ihr Wohnungsgesuch persönlich aufnehmen.
    Online: Sie können sich unter gewoba.de in der Rubrik >> Mieten in unserem Objektfinder selbst eine passende Wohnung suchen und über das >> Kontaktformular eine Anfrage stellen.
    Schriftlich: Schreiben Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an mieten@gewoba.de
    Telefonisch: Melden Sie sich bei unserem Kundenzentrum in Bremen unter Tel. 0421 – 36 72-590 oder bei unserem Kundenzentrum in Bremerhaven unter Tel. 0471 – 48 03 45

  • Wohnungssuche: Wie sind die Öffnungszeiten der GEWOBA?

    Nähere Informationen zu unseren Öffnungzeiten finden Sie hier.

  • Wohnungssuche: Muss ich einen Termin vereinbaren?

    Nein. In unseren Kundenzentren werden keine Beratungstermine vergeben. Die Anfragen bearbeiten wir der Reihe nach.

  • Wohnungssuche: Wo kann ich mich telefonisch nach Angeboten erkundigen?

    Wenn Sie bei uns bereits als wohnungssuchend gemeldet sind und eine Interessentennummer haben, können Sie persönliche Angebote telefonisch erfragen.

    Angebote in Bremen unter 0421-36 72-5 90

    Angebote in Bremerhaven unter 0471-48 03 45

  • Wohnungssuche: Warum wird mir nicht die Wohnung angeboten, die ich im Internet gesehen habe?

    Leider ist es nicht immer möglich, die online angebotenen Wohnungen täglich zu aktualisieren. Wohnungen, die bereits reserviert sind oder für die wir zwischenzeitlich Mieter gefunden haben, werden somit teilweise noch im Internet angeboten.

  • Wohnungssuche: Ich habe eine Wohnung besichtigt und zugesagt, erhalte aber eine Absage. Warum?

    Die Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich an mehrere Interessenten. Über den jeweiligen Vertragsabschluss entscheidet letztendlich der Kundenbetreuer.

  • Wohnungssuche: Wie kann ich eine möblierte Wohnung bei der GEWOBA mieten?

    Die GEWOBA hat einige wenige möblierte Wohnungen in der Vahr, Huchting, Marßel und Lüssum. Diese stehen zur kurzzeitigen Vermietung zur Verfügung und können nur von GEWOBA-Mietern gemietet werden.

    Unter der Telefonnummer 0421/36 72-2 20 können Sie die Verfügbarkeit abfragen und Informationen anfordern.

  • Wohnungssuche: Ich bin bereits Mieter bei der GEWOBA und möchte in eine andere Wohnung, z. B. in einen anderen Stadtteil, umziehen. Was ist zu tun?

    Bitte wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer. Er berät Sie gern und veranlasst die erforderlichen Schritte für die Suche nach einer geeigneten Wohnung nach Ihren Wünschen.

  • Wohnungssuche: Kann ich eine Garage oder einen Stellplatz für mein Auto mieten?

    Angebote können Sie direkt bei Ihrem Kundenbetreuer oder der Assistenz erfragen. Sollte gerade kein Stellplatz frei sein, nehmen wir Sie auf Wunsch in eine Warteliste auf.
    Für Interessenten die keine Mieter der GEWOBA sind, wird zu den Mietzins der Garage die Mehrwertsteuer von derzeit 19% dazu berechnet.
    Sollte ein Stellplatz oder eine Garage, ohne das ein Wohnungsmietvertrag besteht, vermietet werden, so ist die Miete umsatzsteuerpflichtig.

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Abschluss eines Mietvertrags

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  • Mietvertrag: Muss eine Kaution / Sicherheitsleistung hinterlegt werden?

    Eine Kaution bzw. Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Kaltmieten ist vor Schlüsselübergabe zu hinterlegen. Transfereinkommensbezieher benötigen in Bremen eine Garantieerklärung des JobCenters. In Bremerhaven und Oldenburg zahlt das JobCenter die Sicherheitsleistung. 

  • Mietvertrag: Entstehen weitere Kosten bei der Anmietung (z. B. Zahlung einer Mietprovision)?

    Nein. Die Vermietung unserer Wohnungen ist provisionsfrei.

  • Mietvertrag: Wann ist eine Bürgschaft zur Anmietung erforderlich?

    Eine Bürgschaft wird dann erforderlich, wenn die Miethöhe nicht über das Einkommen des Interessenten oder eine Kostenübernahme des Jobcenters gesichert ist (z.B. bei Studenten und Auszubildenden).

  • Mietvertrag: Wann benötige ich einen Wohnberechtigungsschein (B-Schein)?

    Für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden, kann ein so genannter  Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich sein. Er berechtigt Personen oder Familien mit geringen Einkommen zum Bezug dieser Wohnungen. Wenn ein B-Schein Voraussetzung für eine Anmietung ist, weisen wir in unseren Angeboten darauf hin.

  • Mietvertrag: Wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein (B-Schein)?

    Ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) kann bei folgenden Stellen beantragt werden:

    In Bremen bei den Stadtämtern/den BürgerServiceCentern und bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau:
    http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.2505.de

    Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
    Contrescarpe 73
    28195 Bremen

    Bürger Service Center Mitte
    Pelzerstraße 40
    28195 Bremen
    Telefon: 0421–3 61–8 86 66
    bscmitte@stadtamt.bremen.de

    Bürger Service Center Stresemannstraße
    Stresemannstraße 48
    28207 Bremen
    Telefon: 0421–3 61–8 86 96
    bscstre@stadtamt.bremen.de

    Bürger Service Center Nord
    Gerhard-Rohlfs-Straße 62
    28757 Bremen
    Telefon: 0421–3 61–8 86 44
    bscnord@stadtamt.bremen.de

    In Bremerhaven beim Sozialamt:
    http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/sozialamt/sozialer-wohnungsbau-wohnberechtigungsschein.15424.html

    Bürgerbüro Bremerhaven-Nord
    Hinrich-Schmalfeldt-Str. 30
    Stadthaus 5, 1. Obergeschoss
    27576 Bremerhaven
    Telefon: 0471–5 90 34 70
    buergerbuero@magistart.bremerhaven.de

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Einzug und Umzug

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  • Umzug: Muss ich mich ummelden und wo kann ich das machen?

    Ja, Sie müssen sich selbst - binnen 2 Wochen - mit Ihrer neuen Adresse an- bzw. ummelden. Für die Ummeldung ist eine Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter erforderlich. Folgende Meldestellen sind dafür zuständig:

    Bremen
    Bürger Service Center Mitte
    Pelzerstraße 40
    28195 Bremen
    Telefon: 0421–3 61–8 86 66
    bscmitte@stadtamt.bremen.de

    Bürger Service Center Stresemannstraße
    Stresemannstraße 48
    28207 Bremen
    Telefon: 0421–3 61–8 86 96
    bscstre@stadtamt.bremen.de

    Bürger Service Center Nord
    Gerhard-Rohlfs-Straße 62
    28757 Bremen
    Telefon: 0421–3 61–8 86 44
    bscnord@stadtamt.bremen.de

    Bremerhaven
    Bürgerbüro Bremerhaven-Mitte
    Bürgermeister-Smidt-Str. 10
    Hanse Carré, 1.Etage
    27568 Bremerhaven
    Telefon: 0417–5 90 34 70
    buergerbuero@magistart.bremerhaven.de

    Bürgerbüro Bremerhaven-Nord
    Hinrich-Schmalfeldt-Str. 30
    Stadthaus 5, 1. Obergeschoss
    27576 Bremerhaven
    Telefon: 0471–5 90 34 70
    buergerbuero@magistart.bremerhaven.de

    Oldenburg
    Einwohnermeldeamt Oldenburg-Mitte
    Pferdemarkt 14
    26121 Oldenburg
    Telefon: 0441–2 35 44 44
    buergerdienste@stadt-oldenburg.de

    Einwohnermeldeamt Oldenburg-Nord
    Stiller Weg 10
    26121 Oldenburg
    Telefon: 0441–2 35 44 44
    buergerdienste@stadt-oldenburg.de

  • Umzug: Muss ich mich selbst bei einem Strom-, Heizwärme- und Wasserversorger anmelden?

    Ja. Sobald Sie Ihren Mietvertrag unterschrieben haben, melden Sie sich bitte bei einem Stromversorgungsunternehmen Ihrer Wahl an.
    Die Wasserversorgung erfolgt in der Regel über den örtlichen Wasserversorger, ansonsten weisen wir Sie auf den Versorger hin. Bitte melden Sie sich dort an.
    Die Wärmeversorgung erfolgt in der Regel über uns und ist Bestandteil der Nebenkosten. Sollte das nicht der Fall sein, weisen wir Sie darauf hin.

  • Umzug: Muss ich Gebühren für den Fernseh- und Radioempfang zahlen?

    Ja. Der Rundfunkbeitrag ist von jedem Mieterhaushalt selbst zu zahlen, es sei denn Sie sind befreit. Infos und Anmeldung unter www.rundfunkbeitrag.de. Die Gebühr für Kabelfernsehen muss nicht extra gezahlt werden, sie ist in der Miete enthalten.

  • Umzug: Wie kann ich Zusatzdienste zum Kabelfernsehen beziehen?

    Möchten Sie zu Ihrem Kabelanschluss weitere kostenpflichtige Zusatzdienste wie zum Beispiel digitale TV-Pakete, Sky, Internet und Telefonie hinzubestellen, steht Ihnen für Auskünfte und eine persönliche Beratung unser autorisierter Vertriebspartner von KabelDeutschland unter der Telefonnummer 0421 – 40 89 68 55 zur Verfügung.

  • Umzug: Verfügen die Wohnungen über einen Internetanschluss?

    Alle Wohnungen sind an ein modernisiertes Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das ebenfalls eine schnelle Internetverbindung gewährleistet werden kann. Der Internetanschluss wird in dem Fall über unsere Triple-Play-Dose (alle 3 Anschlüsse Telefon, TV, Internet über eine Buchse) zur Verfügung gestellt. Dazu muss der Mieter mit dem aktuellen Dienstleister einen Zusatzvertrag abschließen und die Kosten tragen.

  • Umzug: Warum muss ich für Kabelfernsehen bezahlen, wenn ich einen anderen Empfänger/Dienst nutze?

    Die Kabelgebühr ist fester Bestandteil der Miete. Sie kann nicht individuell herausgenommen werden.

  • Umzug: Muss ich meinen Hauswart oder Vermieter in die Wohnung lassen?

    Ja. Der Vermieter hat nach vorheriger Ankündigung das Recht die Wohnung zu besichtigen sowie jederzeit bei berechtigtem Interesse, beispielweise bei einer Schadensmeldung.

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Miete und Zahlungen

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  • Miete: Wann hat die Zahlung der Miete zu erfolgen?

    Die Miete muss bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus gezahlt werden, siehe Mietvertrag §2 Absatz 2.

  • Miete: Was ist in der Gesamtmiete enthalten?

    Die Miete setzt sich aus Grundmiete und den Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zusammen. Kosten für Strom und gegebenenfalls Kaltwasser sind in der Regel nicht enthalten, diese werden nach Verbrauch direkt zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen abgerechnet. In Sonderfällen sind Zuschläge möglich (Untervermietung, Stellplatz, etc.)

  • Miete: Was muss ich bei einer Kontoänderung tun?

    Erteilungen von SEPA-Lastschriftmandaten bzw. Kontoänderungen müssen immer schriftlich erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Formular spätestens zum 20. des Monats bei uns eingehen muss, damit der Lastschrifteinzug bis zum nächsten Monatsanfang geändert werden kann. Wir bitten Sie, diese Änderung Ihrem Kundenbetreuer schriftlich mitzuteilen.

  • Miete: Meine persönlichen Daten haben sich geändert.

    Änderungen Ihrer persönlichen Daten können Sie Ihrem Kundenbetreuer jederzeit schriftlich, per E-Mail oder telefonisch mitteilen.

  • Miete: Was kann ich tun, wenn die Miete von meiner Bank zurückgebucht wurde?

    Wenn die Miete durch Ihre Bank zurückgebucht wurde, überweisen Sie das Geld bitte selbst ein weiteres Mal. Die GEWOBA kann die Lastschrift nicht ein zweites Mal abbuchen. Bitte kontaktieren Sie zusätzlich Ihren Kundenbetreuer, um unnötige Gebühren zu vermeiden.

  • Miete: Ich kann Zahlungen nicht pünktlich oder nicht in einer Summe begleichen. Wie verhalte ich mich?

    Sollten Sie Schwierigkeiten mit Ihrer Mietzahlung oder einer Betriebskostennachzahlung haben, wenden Sie sich bitte umgehend an  Ihren Kundenbetreuer. Gemeinsam werden wir nach einer Lösung suchen.

  • Miete: Es droht eine fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen. Wer kann mir helfen?

    Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten, melden Sie sich umgehend bei Ihrem zuständigen Kundenbetreuer. Wir werden mit Ihnen individuell nach Möglichkeiten suchen, um Ihnen Ihre Wohnung zu erhalten.

  • Miete: Bekomme ich eine Zinsbescheinigung?

    Ja. Sie müssen diese allerdings bei Ihrem Kundenbetreuer anfordern. Wir schicken Ihnen anschließend umgehend Ihre Zinsbescheinigung zu. Diese können Sie dann für Ihre Steuererklärung verwenden.

Wohnung und Ausstattung

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  • Ausstattung: Zu welchen Besuchszeiten erreiche ich meinen Hauswart?

    Unsere Hauswarte können Sie in der Regel Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 9:00 Uhr und Montag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr persönlich in Ihren Büros erreichen. Besuchszeiten und Kontaktmöglichkeiten zu Ihrem Hauswart finden Sie auch im Eingangsbereich Ihres Wohnhauses.

    Ausnahmen:

    In Bremen Nord erreichen Sie ihren Hauswart von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 10:00 Uhr und Montag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr.

    In Bremerhaven verteilen sich die Besuchszeiten wechselweise über den ganzen Vormittag (bitte gezielt bei Kontakten Hauswart nachsehen)

  • Ausstattung: Wann sind die Stadtteil-Servicebüros geöffnet?

    Die Öffnungszeiten unserer Servicebüros finden Sie hier.

  • Ausstattung: Müssen Haustiere angemeldet werden?

    Wenn es sich nicht um Klein­tie­re (z.B. Wellensittiche, Hams­ter, Mäuse, Meerschweinchen) handelt, bedarf  die Hal­tung von Tieren in der Woh­nung grundsätzlich unserer Genehmigung. Dazu ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Antragsvordrucke erhalten Sie in unseren Büros oder senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. Bei Hunden prüfen wir, ob Rasse, Wohnung(sgröße) und Nachbarschaft zueinander passen. Kampfhunde oder Kampfhund-Mischlinge (sog. Lis­ten­hunde) dürfen bei uns in Bre­men, Bre­mer­ha­ven und Ol­den­burg (es gilt dabei über­all die Bre­mer Liste) nicht gehalten werden. Eine Katze wird grundsätzlich genehmigt, wenn sie nicht als Freigänger gehalten wird. Katzentreppen an der Hausfassade sind insofern nicht erlaubt. Bei Fischen, die in Aquarien gehalten werden, werden statische Faktoren geprüft. Auch wenn Sie für viele Kleintiere keine Genehmigung benötigen, gibt es hier einige Ausnahmen - beispielsweise Papageien, Frettchen, Ratten und Exoten wie Echsen, Schlangen oder Vogelspinnen.

  • Ausstattung: Hat meine Wohnung einen Strom- und einen Wasserzähler? Wo befinden sie sich und wie kann ich sie ablesen?

    Der Stromzähler befindet sich in der Regel außerhalb Ihrer Wohnung auf der Etage oder im Keller. Der Wasserzähler ist in der Wohnung in Küche oder Bad angebracht.

  • Ausstattung: Habe ich einen Kabelanschluss?

    Alle Wohnungen sind mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet, die Kabelgebühr ist in den Betriebskosten enthalten. Der Kabelanschluss gehört zur Grundausstattung der Wohnungen. Er ist nicht aus dem Mietgegenstand lösbar und kann deshalb nicht gekündigt werden.

    Anbieter des Breitbandkabels ist Vodafone Kabel Deutschland. Bei den Anbieter können auch zusätzliche Leistungen wie Telefon, Internet, zusätzliche Fernsehprogramme und HD Fernsehen kostenpflichtig dazu gebucht werden.

  • Ausstattung: Sind Satellitenantennen erlaubt?

    Die Anbringung von Satellitenschüsseln oder -antennen ist grundsätzlich nicht erlaubt, da Kabelfernsehen in den Wohnungen möglich ist. Ausländische und fremdsprachige Programme können über das Internet bezogen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit viele zusätzliche Programme über Kabel Deutschland kostenpflichtig zu beziehen.

  • Ausstattung: Darf ich Umbauten in meiner Wohnung vornehmen?

    Ohne Zustimmung der GEWOBA sind Umbauten nicht möglich. Jede bauliche Veränderung Ihrer Wohnung erfordert die Zustimmung durch die GEWOBA – sei es der Umbau des Badezimmers, die Anbringung einer Markise oder das Entfernen einer Wand. Hierfür können Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an Ihren Hauswart oder Ihren Kundendienstleiter stellen.

  • Ausstattung: Kann ich in meiner Wohnung Laminat verlegen?

    Grundsätzlich ist das Verlegen von Laminat genehmigungspflichtig. Bitte teilen Sie Ihrem Hauswart oder Ihrem Kundenbetreuer schriftlich mit, in welchen Räumen Sie Laminat verlegen wollen. Eine sorgfältige Ausführung und ausreichende Trittschalldämmung sind Voraussetzung.

  • Ausstattung: Sind die Wohnungen mit Einbauküchen ausgestattet?

    Grundsätzlich vermietet die GEWOBA ohne Einbauküchen. Es gibt jedoch auch einige Wohnungen, in denen Einbauküchen vorhanden sind oder vom Vormieter hinterlassen werden.
    Auch in öffentlich geförderten Wohnraum (Belegung mit B-Schein) sind generell keine Einbauküchen vorhanden. Es gibt jedoch Ausnahmen wie z.B. Marcuskaje etc.

  • Ausstattung: Schließt die GEWOBA den E-Herd an?

    Nur in Verbindung mit dem Einzug ist das Anschließen des E-Herds kostenlos. Während des Mietverhältnisses trägt der Mieter die Kosten für den Anschluss von Starkstromgeräten.

  • Ausstattung: Was muss ich auf dem Balkon beachten?

    Durch die Nutzung des Balkons dürfen andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. Schmutzpartikel, Zigarettenreste, Blumen- und Wischwasser dürfen nicht über den Balkon entsorgt werden. Grillen ist auf dem Balkon verboten!

  • Ausstattung: Darf ich ein abgemeldetes Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen?

    Nein, auf Grundstücken der GEWOBA dürfen nur versicherte PKW stehen. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.

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Schäden und Mängel

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  • Schäden: Wer beseitigt Mängel in der Wohnung?

    Sollten Sie eine Beanstandung in Ihrer Wohnung haben, sprechen Sie bitte Ihren Hauswart an. Er kümmert sich um die Beauftragung eines Fachdienstleisters, um den Mangel zu beheben. Besuchszeiten und Kontaktmöglichkeiten zu Ihrem Hauswart finden Sie im Eingangsbereich in Ihrem Wohnhaus.

  • Schäden: Mein Kabelempfang ist gestört. Wo kann ich die Störung melden?

    Bei technischen Fragen oder Störungen steht Ihnen die kostenfreie Service-Hotline vom ImmoMediaNet unter Tel. 0800/ 466 466 1 zur Verfügung. Sie ist täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr, auch an Wochenenden sowie sonn- und feiertags, erreichbar.

  • Schäden: Bei mir wurde eingebrochen. Welche Schäden sind durch die GEWOBA versichert?

    Bei einem Einbruch sind die Wohnungseingangstür und die Fenster über die GEWOBA versichert. Hat der Mieter aber eine Hausratversicherung abgeschlossen, werden auch diese Schäden an Wohnungseingangstür und Fenster über die Hausratversicherung abgewickelt. Alle weiteren Schäden oder entwendete Gegenstände bekommen Sie in der Regel über Ihre Hausratversicherung ersetzt.

  • Schäden: Welche Schäden sind bei einem Wasserschaden durch die GEWOBA versichert?

    Bei einem unvorhersehbaren Wasserschaden, beispielsweise durch Starkregen, Rohrbruch oder Rückstau, werden die Schäden an der Immobilie, also an Wänden und Böden, von der Gebäudeversicherung der GEWOBA ersetzt.
    Die GEWOBA haftet nicht, wenn unerwartet Wasser in die Wohnung austritt und das Mobiliar sowie weitere Gegenstände in der Wohnung beschädigt werden. Für diese Schäden springt Ihre Hausratversicherung ein.
    Wir empfehlen unseren Mietern dringend den Abschluss einer Hausratversicherung, die je nach Versicherungsumfang bereits ab 6 Euro monatlich auch Schäden durch Brand und Ruß abdeckt!
    Schadensersatzansprüche gegen Dritte wiederum, beispielsweise an den Nachbarn, dessen Badewanne übergelaufen ist, können bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend gemacht werden.

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Müll und Sperrmüll

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  • Müll: Meine Mülltonne wurde entwendet, wie bekomme ich Ersatz?

    Das Kundentelefon und der Sachbearbeiter im Betriebskostenmanagement können neue oder auch größere Gefäße bei den örtlichen Entsorgungsbetrieben (z.B. Umweltbetrieben Bremen) bestellen (min. 30 Liter Tonnenvolumen pro Person - jeden Alters - im Haushalt).

  • Müll: Was muss ich bei der Müllentsorgung beachten?

    Einzelmülltonnen lagern Sie bitte in Ihrem mietereigenen Keller und stellen sie zur Leerung an den Straßenrand – frühestens am Abend vor der Abholung. Genauso verhält es sich mit anderen zur Abholung bestimmten Gegenständen, wie Papier, Gelbe Säcke und Sperrmüll.
    Die Abholtermine für Müll, Gelbe Säcke und Papier entnehmen Sie bitte dem örtlichen Abfallkalender. Dieser ist vom Kunden bei den örtlichen Entsorgungsbetrieben bestellbar.

  • Müll: Was muss ich bei der Sperrmüllentsorgung beachten?

    Sperrmüll muss bei den Entsorgungsbetrieben beauftragt werden. Bei nicht angemeldetem, widerrechtlich abgestelltem Sperrmüll lässt die GEWOBA den Verursacher ermitteln. Sowohl die Beweisführung als auch die Abholung werden dem Verursacher in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

  • Müll: Wo entsorge ich sonstige Gegenstände (z.B. Farbeimer oder Teppichreste)?

    Adressen von Sammelstellen im Quartier oder den nächstgelegenen Recyclinghof finden Sie im Internet. Auch Ihr Hauswart nennt Ihnen gerne die nächstgelegene Möglichkeit. Eine Karte der Abnahmestellen der Bremer Umweltbetriebe findet man hier: Karte aller Container, Sammelstellen und Recyclingstationen.

  • Müll: Wo kann ich eine Sperrmüllabholung beantragen?

    Die Abholung Ihres Sperrmülls sollten Sie gut drei Wochen vor dem gewünschten Abholtermin bei Ihrem örtlich zuständigen Entsorgungsunternehmen beantragen. Pro Haushalt ist die Sperrmüllentsorgung 1x im Jahr kostenlos.
    Bestellen können Sie die Abholung in Bremen telefonisch unter 0421–3 61 36 11.
    In Bremerhaven ist die BEG für die Sperrmüllentsorgung zuständig. Sie können sich an das Info-Telefon wenden unter 0471- 1 86-5 56 oder die Abholung direkt online beauftragen: externer Link: https://beg-bhv.de/buerger/leistungen/sperrmuell/sperrmuell-formular/

Zusammenleben und Hausgemeinschaft

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  • Zusammenleben: Darf ich meine Wohnung untervermieten bzw. jemanden bei mir aufnehmen?

    Grundsätzlich ja, aber Sie benötigen unsere (vorherige) Einverständniserklärung. Bitte kontaktieren Sie dazu rechtzeitig Ihren Kundenbetreuer bei der GEWOBA. Dieser klärt mit Ihnen den Antragsweg, prüft Ihren Einzelfall und stellt alle benötigten Dokumente - auch zur Vorlage bei Behörden - aus. Bei Genehmigung eines Untermieters erheben wir einen Untermietzuschlag von 15 Euro im Monat ab Einzug. Die Aufnahme eines Familienmitgliedes 1. Grades oder eines Lebenspartners ist zuschlagsfrei.

  • Zusammenleben: Mein Partner zieht ein/aus. Was mache ich bei der Aufnahme oder dem Auszug eines Vertragspartners?

    Eine Änderung muss schriftlich bei dem zuständigen Kundenbetreuer beantragt werden. Die Aufnahme oder Entlassung eines Vertragspartners bedarf der Zustimmung des verbleibenden Mieters und der GEWOBA. Wenn jemand beieinziehen will, sind aktuelle Einkommensnachweise des neuen Mitbewohners und eine Vorabnahme der Wohnung durch unseren Hauswart erforderlich.

  • Zusammenleben: Ist Hausmusik mit Instrumenten erlaubt?

    Ja. Bis zu einer Stunde täglich außerhalb der Ruhezeiten darf musiziert werden. Die Ruhezeiten für Ihre Hausgemeinschaft finden Sie in der Hausordnung.

  • Zusammenleben: Wie sind die Treppenhaus- und Kellerreinigung geregelt?

    Die Reinigung des Treppenhauses erfolgt im wöchentlichen Wechsel mit den Etagen-Nachbarn. Dabei wird sowohl die eigene Etage, als auch die Stufen treppabwärts gereinigt, Handläufe, Fußleisten, Wände und Decken mit eingeschlossen.
    Für die Kellerreinigung hängt im Treppenhaus ein separater Reinigungsplan aus. Individuelle Absprachen innerhalb der Hausgemeinschaft können zu veränderten Regelungen führen. Bei Fragen zu Ihrer Reinigung wenden Sie sich bitte an Ihren Hauswart.

  • Zusammenleben: Unsere Hausgemeinschaft führt die Treppenhausreinigung nicht vereinbarungsgemäß aus. An wen wende ich mich?

    Wenn möglich, klären Sie diese Angelegenheit „unter Nachbarn“. Sollte das nicht umsetzbar sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Hauswart. Er wird den Sachverhalt prüfen und weitere Schritte unternehmen.
    Sofern von der Hausgemeinschaft gewünscht, kann die Hausreinigung kostenpflichtig durch eine Fremdfirma ausgeführt werden. Wir unterbreiten Ihnen dafür gerne ein Angebot.

  • Zusammenleben: Mein Nachbar hält sich nicht an die Hausordnung. Was kann ich tun?

    Bitte informieren Sie Ihren Hauswart oder Ihren Nachbarschaftsmanager schriftlich über die Störung und notieren Sie dabei auch Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung. Hilfreich ist es, wenn weitere Mieter die beschriebenen Beeinträchtigungen bezeugen können und schriftlich bestätigen.
    Die Nichtbeachtung der Hausordnung kann zu Abmahnung oder Kündigung führen. Bei der Schlichtung von Unstimmigkeiten helfen wir Ihnen gerne und suchen mit Ihnen gemeinsam nach einer Lösung.

Nebenkosten

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  • Nebenkosten: Was ist in den Nebenkosten enthalten?

    Bei den Nebenkosten (Betriebs- und Heizkosten) handelt es sich um laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen. Einen großen Anteil machen die Heizkosten, auch „warme Betriebskosten“ genannt, aus. Zu den „kalten Betriebskosten“ zählen je nach Ausstattung des Hauses und des Serviceumfangs verschiedene Positionen, darunter:

      • Gartenpflege

      • Straßenreinigung

      • Müllabfuhr

      • Grundsteuer

      • Gebäude- und Haftpflichtversicherung

      • Gebäudereinigung

      • Aufzug

    Gemäß der Betriebskostenverordnung und den mietvertraglichen Bestimmungen werden diese Kosten anteilig auf die Mieter umgelegt. Im Normalfall zahlt ein Haushalt für diese Kosten zusammen mit der monatlichen Miete eine Vorauszahlung.
    Welche Kosten Sie als Mieter tragen und nach welchem Verteilerschlüssel diese abgerechnet werden, ist in Ihrer jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung dokumentiert.

  • Nebenkosten:Wie berechnen sich die Vorauszahlungen?

    Die Vorauszahlungen sollen die zu erwartenden Kosten decken, sodass Sie weder überraschende Nachzahlungen erwarten noch hohe Guthaben entstehen. Die Vorauszahlungen berechnen sich aus den anteiligen Kosten des Mieters an den Gesamtkosten und den bereits bekannten Preisentwicklungen für den nächsten Abrechnungszeitraum.
    Trotz eines Guthabens aus der Abrechnung können sich die zukünftigen Vorauszahlungen erhöhen. Dies ist der Fall, wenn die zuletzt gezahlten Vorauszahlungen nicht mehr ausreichen würden, um die Kosten des aktuellen Abrechnungszeitraums abzudecken. Grund hierfür können zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen sein.

  • Nebenkosten: Wann kommt meine Abrechnung ?

    Einmal im Jahr werden in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung die tatsächlich angefallenen Kosten mit Ihren Vorauszahlungen verrechnet. Die Abrechnung bezieht sich in der Regel auf die Abrechnungsperiode vom 1.7. des Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres. Im Betreff Ihrer Abrechnung finden Sie die genaue Angabe. Spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Periode muss die Abrechnung dem Mieter vorliegen.
    Beispiel: Abrechnungsperiode vom 1.7.2013 – 30.6.2014
    Die Abrechnung muss Ihnen spätestens am 30.6.2015 vorliegen.
    Auch, wenn Sie in einem laufenden Abrechnungszeitraum ausgezogen sind, kann Ihre Abrechnung erst nach Beendigung der Abrechnungsperiode erstellt werden.

  • Nebenkosten: Ich habe eine Abrechnung für ein ganzes Jahr erhalten, obwohl ich erst im laufenden Zeitraum eingezogen (bzw. ausgezogen) bin?

    Auf der ersten Seite Ihrer Betriebs- und Heizkostenabrechnung finden Sie sowohl die Abrechnungsperiode als auch Ihren anteiligen Mietzeitraum. Nur für diesen Mietzeitraum werden Ihnen Kosten berechnet.
    Beispiel: Abrechnungszeitraum: 1.7.2013 bis 30.6.2014
    Ihr Mietzeitraum: 1.11.2013 bis 30.6.2014

  • Nebenkosten: Ich habe meine Abrechnung verloren. Wo erhalte ich Ersatz?

    Wir senden Ihnen gerne eine Kopie Ihrer letzten Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Sachbearbeiter im Betriebskostenmanagement.

  • Nebenkosten: In meiner Abrechnung taucht die Position Wassererwärmung auf. Ich zahle aber doch schon für Wasser an den örtlichen Versorger?

    Der örtliche Versorger berechnet Ihnen nur das abgenommene Wasser. Einen Teil des Wassers nehmen Sie als Warmwasser ab. Hierzu wird Energie benötigt, um das kalte Wasser zu erwärmen. Die Kosten für den Energieanteil berechnen wir Ihnen in Ihrer Heizkostenabrechnung.

  • Nebenkosten:In meiner Abrechnung taucht die Position Beleuchtung/Strom auf. Ich zahle aber doch schon den Strom an einen anderen Versorger?

    In der Betriebskostenabrechnung wird der Allgemeinstrom für Treppenhausbeleuchtung, Klingelanlage usw. abgerechnet. In der Stromrechnung Ihres Versorgers wird dagegen der in Ihrer Wohnung abgenommene Haushaltstrom abgerechnet. Bei dem Haushaltstrom steht Ihnen die Wahl des Versorgers frei.
    Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei Einzug rechtzeitig bei einem Versorger Ihrer Wahl für den Haushaltsstrom anmelden.

  • Nebenkosten: Bei mir war niemand zur Ablesung. Woher kennt die GEWOBA meinen Verbrauch?

    Die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern arbeiten in der Regel auf Funkbasis. Zum Abrechnungsstichtag werden die Verbräuche per Funk an uns oder die hierfür beauftragte Ablesefirma gesendet. Wir können auf Ihren Wunsch unterjährige Auswertungen zu Ihrem Heizverhalten erstellen, hierfür ist Ihre schriftliche Zustimmung notwendig.
    Zwischenablesungen bei Eigentümerwechsel sind vom Verkäufer eigenverantwortlich bei dem Messdienstleister zu beauftragen und separat zu bezahlen.

  • Nebenkosten: Im Treppenhaus wird die Wasserablesung und Prüfung der Rauchwarnmelder angekündigt. Ich bin an diesem Termin verhindert. Was kann ich tun?

    Können Sie den ersten Termin nicht wahrnehmen, ist Ihrerseits nichts weiter zu unternehmen. Es folgt ein zweiter Termin, der Ihnen ebenfalls per Treppenhausaushang und / oder per Benachrichtigungskarte bekannt gegeben wird. Beide Pauschaltermine sind für Sie kostenfrei.
    Ist auch der zweite Terminvorschlag für Sie unpassend, können Sie einen individuellen Termin mit unseren Dienstleistern vereinbaren. Dieser ist dann allerdings kostenpflichtig.

  • Nebenkosten: Wo finde Ich Informationen über das Streitbeilegungsverfahren?

    Informationen zu der Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz finden Sie unter der Internetpräsenz des Bundesamtes für Justiz.
    Dieses stellt eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ist die GEWOBA nicht verpflichtet und nimmt nicht daran teil.

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Verbrauchsinformation

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  • Verbrauchsinformation: Was ist die Energieeffizienzrichtlinie (EED)?

    Die Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive, EED) ist eine in 2018 verabschiedete EU-Richtlinie um Nachhaltigkeit und effiziente Nutzung von Ressourcen zu steigern. Ein Bestandteil der EED ist die Verbrauchstransparenz. Zum 01.12.2021 ist die EED über die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft getreten. 

  • Verbrauchsinformation: Was ist die monatliche Verbrauchsinformation?

    Die monatliche Verbrauchsinformation ist Bestandteil der EED und wird über die Heizkostenverordnung geregelt. Gebäudeeigentümer (Vermieter) sind dazu verpflichtet den Mieterinnen und Mietern ab dem 01.01.2022 umfassendere Informationen zum Verbrauch zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung mit fernauslesbaren Messgeräten ausgestattet ist.

  • Verbrauchsinformation: Was bedeuten die Angaben im Schreiben zur Verbrauchsinformation?

    Die Angaben im Schreiben dienen zur Transparenz über Ihren persönlichen Energieverbrauch innerhalb Ihrer Wohnung. Hierzu finden Sie Ihren Verbrauch aus dem abgelaufenen Monat um diesen mit dem Verbrauch aus dem vorletzten Monat, dem gleichen Monat des Vorjahres und mit einem Durchschnittsnutzer zu vergleichen.

  • Verbrauchsinformation: Warum bekomme ich das Schreiben?

    Mit den Angaben zu Ihrem persönlichen Verbrauch sollen Sie die Möglichkeit erhalten, Ihr Heizverhalten kurzfristig aufgezeigt zu bekommen, um so Ihren persönlichen Energieverbrauch und damit sowohl Energiekosten als auch die CO2-Belastung zu reduzieren.

  • Verbrauchsinformation: Warum habe ich leere Felder in der Tabelle?

    Die Erfassung Ihres persönlichen Verbrauchs ist mit Datum zum 01.01.2022 gestartet. Entsprechend können wir Ihnen im Februar 2022 erstmalig Informationen zum Verbrauch im Januar 2022 mitteilen. Werte zum vorletzten Monat liegen erstmalig im März 2022 (für Januar und Februar 2022) vor. Angaben zum Verbrauch des gleichen Monats des Vorjahres liegen erstmalig im Februar 2023 (für Januar 2022 und 2023) vor.

  • Verbrauchsinformation: Warum wird der Warmwasserzähler nicht angezeigt?

    Wir können nur dort Angaben zum Verbrauch machen, wo auch fernauslesbare Messgeräte installiert sind. Erst wenn die Warmwasserzähler ohne Zugang zur einzelnen Wohnung oder zum einzelnen Gebäude abgelesen werden können erhalten Sie auch monatliche Informationen zum Warmwasserverbrauch.

  • Verbrauchsinformation: Was muss ich mit den Schreiben machen?

    Das können Sie selbst entscheiden. Die Verbrauchsinformation dient ausschließlich zur Transparenz über Ihren persönliche Energieverbrauch, damit Sie diesen ggfls. anpassen können. Sie können das Schreiben entweder abheften oder vernichten. Für die jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung hat die monatliche Verbrauchsinformation keine Bedeutung.

  • Verbrauchsinformation: Kann ich die Verbrauchsinformation auch online abrufen?

    Aktuell ist dies leider nicht möglich.

  • Verbrauchsinformation: Kann ich auf die Zusendung der Verbrauchsinformation verzichten?

    Nein. Wir sind gesetzlich verpflichtet Ihnen die Verbrauchsinformation monatlich mitzuteilen. Dies bedeutet, wir müssen Ihnen die Verbrauchsinformation aktiv zukommen lassen. Dieser Pflicht kommen wir selbstverständlich nach.

  • Verbrauchsinformation: Kostet mich die Verbrauchsinformation etwas?

    Die Mitteilung der monatlichen Verbrauchsinformation ist gemäß der Heizkostenverordnung eine umlegbare Position in den Heiz- und Betriebskosten. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind die Kosten der Verbrauchsinformation Bestandteil Ihrer nächsten Heiz- und Betriebskostenabrechnung.

  • Verbrauchsinformation: Kann ich auch sehen, welche Kosten sich aus meinem Energieverbrauch ergeben?

    Nein. Verbrauchsinformationen beziehen sich nur auf die verbrauchten Mengen und nicht auf die damit verbundenen Kosten.

  • Verbrauchsinformation: Bekomme ich trotzdem noch meine jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung?

    Ja. Sie werden zukünftig Ihre jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung wie gewohnt erhalten. Die monatliche Verbrauchsinformation hat darauf keinen Einfluss.

  • Verbrauchsinformation: Wird sich meine jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung verändern?

    Teilweise. Die monatliche Verbrauchsinformation hat darauf keine Auswirkung. Jedoch sind wir nach der novellierten Heizkostenverordnung dazu verpflichtet, Ihnen umfassendere Informationen zukommen zu lassen. Dies betrifft:
    ⦁    Brennstoffmix (Verwendete Energieträger; Jahresdurchschnittswerte)
    ⦁    Jährliche Treibhausgasemissionen (Bei Anschluss an Fernwärmenetze > 20 Megawatt)
    ⦁    Primärenergiefaktoren (Bei Anschluss an Fernwärmenetze > 20 Megawatt)
    ⦁    Erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
    ⦁    Kostenpositionen Messdienstleister (Entgelt Gebrauchsüberlassung und Ausstattung zur Verbrauchserfassung, einschließlich Eichung, Ablesung und Abrechnung)
    ⦁    Kontaktadressen Energieeffizienzberatung
    ⦁    Vergleich mit Durchschnittswert pro Nutzerkategorie
    ⦁    Grafische Verbrauchsentwicklung (klimabereinigt)
    Diese Informationen werden Sie erstmalig für den Abrechnungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 mit der dazugehörigen Heiz- und Betriebskostenabrechnung erhalten. Diese wird Ihnen bis spätestens 30.06.2024 vorliegen.

     

  • Verbrauchsinformation: Gibt es Unterschiede zwischen der monatlichen Verbrauchsinformation und der jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung?

    Ja. Die monatliche Verbrauchsinformation stellt lediglich eine Information zu Ihrem persönlichen Energieverbrauch in Ihrer Wohnung zu Vergleichszwecken dar.
    Die jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung ist die Abrechnung Ihrer getätigten Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten mit den tatsächlichen angefallenen Kosten. Diese umfassen sämtliche laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen.

  • Verbrauchsinformation: Wie werden meine Daten gespeichert?

    Die GEWOBA speichert keine Informationen zur Ihren Energieverbräuchen. Wir erhalten von dem zuständigen Messdienstleister einmal monatlich, stichtagsbezogen die anonymisierten Energieverbräuche. Diese werden entsprechend den Zählernnummern automatisiert den einzelnen Wohnungen zugeordnet und ein Schreiben dazu erstellt. Der Messdienstleister ist verpflichtet die Zählerstände nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Heiz- und Betriebskostenabrechnung (1 Jahr nach Zugang der Abrechnung) zu löschen.

  • Verbrauchsinformation: Warum stimmt mein Wert „Vormonat“ nicht überein mit dem Monatswert aus dem letzten Schreiben?

    Liegt zum Zeitpunkt des Brief-Drucks noch kein Monatsendwert vor, wird der Wert geschätzt bzw. aus einem früheren Wert hochgerechnet. Dies ist im Schreiben als Anmerkung (1) zu erkennen. Liegt der gemessene Monatsendwert dann im Folgemonat vor, ersetzt dieser Wert die vorherige Schätzung bzw. Hochrechnung. Hierdurch wird sichergestellt, dass Echtwerte nicht unterdrückt werden, sondern Vorrang vor Schätzungen bzw. Hochrechnungen haben.

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Umbau und Barrierefreiheit

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  • Umbau und Barrierefreiheit: Wie erfahre ich, wann Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in meiner Wohnung beginnen?

    Sie werden rechtzeitig vor Beginn der Modernisierung schriftlich über den Umfang und den zeitlichen Ablauf informiert.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Ich bin zum angekündigten Termin für eine Baumaßnahme (z.B. Badmodernisierung) verhindert. Wen muss ich informieren?

    Sprechen Sie bitte den im Ankündigungsschreiben genannten Bauleiter an.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Ich habe eine Behinderung/eine Krankheit, die bei der Badmodernisierung berücksichtigt werden sollte. An wen wende ich mich?

    Sprechen Sie dazu bitte den in dem Ankündigungsschreiben genannten Bauleiter oder ihren zuständigen Serviceberater an. Nach Möglichkeit kommen wir Ihnen gern entgegen.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Wo kann ich einen Rollator oder Rollstuhl unterstellen?

    Das Aufstellen von Rollatorboxen und Unterständen für Rollstühle ist möglich. Dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Serviceberater stellen. Ab Fertigstellung wird Ihnen ein Zuschlag zur Miete berechnet: für einen Rollator 5,00 Euro und für einen Rollstuhl 10,00 Euro monatlich.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Kann mir die GEWOBA beim barrierefreien Umbau meiner Wohnung helfen?

    Ja. Nach Möglichkeit und Machbarkeit helfen wir Ihnen bei gewünschten Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in Ihrer Wohnung. Unsere Serviceberater prüfen vor Ort, inwieweit Maßnahmen möglich sind, beraten und bereiten erforderlichen Anträge und Unterlagen für Sie vor.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Ich benötige Unterstützung im Alltag. Vermittelt die GEWOBA Haushaltshilfen, Reinigungsdienste, Hausnotrufe oder Fahrdienste?

    Ja. Wir haben für unsere Mieter in Bremen und Bremerhaven ein großes Netzwerk an Partnern aufgebaut. Alle Informationen und Kontakte finden Sie bei Für ältere Mieter.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Bietet die GEWOBA auch barrierefreie Wohnungen an?

    Wir haben barrierereduzierte und auch einige barrierefreie, rollstuhlgerechte Wohnungen, insbesondere in unseren Neubauobjekten. Wenn Sie bereits Mieter bei uns sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Nachbarschaftsmanager. Als Wohnungssuchender erfolgt die Vermietung über unsere Kundenzentren.

  • Umbau und Barrierefreiheit: Unterstützt mich die GEWOBA bei der Beantragung einer Pflegestufe oder der Anerkennung einer Schwerbehinderung?

    Ja. Zu unserem umfassenden Serviceprogramm zählt auch die Unterstützung bei Antrag einer Pflegestufe oder der Anerkennung einer Schwerbehinderung. Gerne informieren Sie unsere erfahrenen Serviceberater in einem individuellen Beratungsgespräch.

Kündigung und Auszug

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  • Kündigung: Wie kann ich meinen Mietvertrag kündigen?

    Die Kündigung muss schriftlich an die GEWOBA gerichtet werden – Kündigungen per Fax oder E-Mail sind rechtlich unwirksam. Ihre Kündigung muss fristgerecht mit den Unterschriften aller Vertragspartner versehen bei uns eingehen und sollte Ihre Mietvertragsnummer enthalten. Das Schreiben muss bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein. Wichtig ist eine schriftliche Bestätigung, dass die Telefonnummer an einen Interessenten weitergegeben werden darf.

  • Kündigung: Welche Kündigungsfristen gelten bei der GEWOBA?

    Die Kündigungsfrist für Ihre Wohnung können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. Die gesetzliche Kündigungsfrist, und auch in den meisten Fällen bei der GEWOBA, beträgt drei Monate. Das Kündigungsschreiben muss von allen Mietern im Original unterschrieben werden und bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein. Sollten Sie einen früheren Auszugstermin wünschen, teilen Sie uns dies bitte zeitgleich mit.

  • Kündigung: Muss ich für meine Wohnung selbst einen Nachmieter suchen?

    Nein. Bitte bieten Sie Ihre Mietwohnung nicht im Internet oder in der Zeitung an. Wir kümmern uns selbst um die Mietnachfolge. In den meisten Fällen haben wir bereits Interessenten, die auch bei einer vorzeitigen Beendigung einziehen können.

  • Kündigung: Kann ich einen Nachmieter benennen?

    Selbstverständlich können Sie uns einen Nachmieter vorschlagen. Dennoch gilt immer der Grundsatz: Über den Nachmieter entscheidet der Kundenbetreuer.

  • Kündigung: Kann mein Nachmieter die Renovierungsverpflichtung übernehmen?

    Grundsätzlich nicht. Im Einzelfall kann aber nach der Wohnungsabnahme mit dem Nachmieter und Ihrem Hauswart eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

  • Kündigung: Muss ich bei einem Auszug die Wohnung weiß streichen?

    Der vorhandene Anstrich muss sach- und fachgerecht erfolgt sein und sich in einem annehmbaren Zustand befinden. Dies ist nicht gegeben, wenn die Wände farbig (zum Beispiel schwarz oder lila) gestrichen sind. In solchen Fällen müssen die Wände weiß gestrichen werden.

  • Kündigung: Was ist, wenn bei meinem Auszug Schäden an der Wohnung bestehen?

    Wenn bei Ihrem Auszug Sachbeschädigungen (beispielsweise kaputte Fliesen oder Türen) vorliegen, müssen diese Mängel fachgerecht behoben werden. Die Kosten trägt der ausziehende Mieter.

  • Kündigung: Wann erhalte ich meine Mietkaution zurück?

    Generell steht dem Vermieter ein Zeitraum von 3 bis 6 Monaten zu. In diesem Zeitraum wird geprüft, ob eventuelle Ansprüche des Vermieters (z. B. Betriebskostennachzahlungen) bestehen.
    Selbstverständlich sind wir jedoch bestrebt, die Abrechnung der Kaution so schnell wie möglich vorzunehmen. Sobald Sie die Wohnung und alle Schlüssel ordnungsgemäß an uns übergeben haben, veranlassen wir die Abrechnung Ihrer Kaution. Die Auszahlung kann jedoch frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Sofern die Abrechnung ein Guthaben bei uns ergibt, wird der Betrag ausgezahlt. Ausstehende Kosten werden mit der Kaution verrechnet. Um einen schnellen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, teilen Sie uns bei Auszug Ihre aktuelle Bankverbindung mit.

  • Kündigung: Ein Angehöriger kommt ins Pflegeheim oder ist verstorben. Kann ich seine Wohnung sofort kündigen?

    Grundsätzlich gilt auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
    Sollte es dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann dies durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen.
    Im Sterbefall ist mit der Kündigung die Sterbeurkunde vorzulegen.

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