Wohnen im geförderten Neubau: Anspruch besteht häufiger als gedacht

Viele der GEWOBA-Neubauwohnungen sind öffentlich gefördert. Für den Bezug einer geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein – bekannt als B-Schein – erforderlich. Ob ein Haushalt zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt ist, hängt vom Gesamteinkommen des Haushalts ab. Die Einkommensgrenzen bei Neubauwohnungen liegen wesentlich höher als bei bestehenden Wohnungen.

Soll eine geförderte Neubauwohnung bezogen werden, dürfen die bundesgesetzlichen Einkommensgrenzen aus § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes um bis zu 60 % überschritten werden. Abzustellen ist dabei in der Regel auf das Einkommen, dass innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erwarten ist. 

So kann beispielsweise eine fünfköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und drei Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, mit einem zu erwartenden jährlichen Brutto-Einkommen aus ausschließlich nichtselbstständiger Arbeit* in Höhe von bis zu 73.915 Euro Anspruch auf den B-Schein haben. Das Beispiel zeigt, dass eine Berechtigung zum Bezug einer geförderten Neubauwohnung häufiger als gedacht besteht. 

Wohnberechtigungsschein

Das nachfolgende Diagramm zeigt ausschließlich grobe Orientierungswerte in Fällen, in denen ein Haushalt ausschließlich über Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit* verfügt. Die dargestellten Werte treffen daher nicht auf jeden Einzelfall zu (z. B. bei Einkommen aus einem Minijob, aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen in Form einer Rente).

Die im Diagramm abgebildeten Wohnungsgrößen stellen die Wohnungsgrößen dar, die in einem B-Schein aufgrund der Haushaltsgröße grundsätzlich anzuerkennen sind.
 

* unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 1.230 Euro, mit jeweils 10 % Abzug für das Leisten von Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und ohne Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen im Sinne des § 24 WoFG; ausgenommen sind Minijobs.

Ob einem Haushalt ein B-Schein erteilt werden kann, entscheidet die Wohnberechtigungsschein-Stelle bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Sie prüft auf Antrag, ob von dem Haushalt die jeweils geltende Einkommensgrenze eingehalten wird.

Weitere Informationen finden Sie unter: Berechtigungsschein - Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
 

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